Gewaltenteilung/Gewaltentrennung

In der Politik spricht man von drei Gewalten, die in einer und für eine Gesellschaft wichtig sind. Diese drei Gewalten sind: die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die Recht sprechende Gewalt (Judikative). Das Konzept dieser Gewaltenteilung geht auf die Philosophen John Locke (1632–1704) und Baron de Montesquieu (1689–1755) zurück: Die drei Gewalten sollten in einem Staat voneinander getrennt sein. Damit werde erreicht, dass keine Gruppe innerhalb eines Staates zu viel Macht an sich ziehen könne und dass gleichzeitig die drei Gewalten einander kontrollieren würden.
In modernen Staaten wird mit Legislative das Parlament bezeichnet. Im Parlament werden die Gesetze beschlossen. Exekutive nennt man den gesamten Bereich der Verwaltung – das wichtigste Gremium dabei ist die Regierung. Und die Judikative umfasst alle Bereiche der Justiz. In der Praxis funktioniert dieses System aber nur in sogenannten präsidentiellen Systemen (Präsidialsystem) wie jenem der USA. Dort werden die Abgeordneten des Parlaments eigens gewählt (= der Kongress – seine beiden Teile heißen Senat und Repräsentantenhaus). In einem anderen Wahlgang wird der Präsident/die Präsidentin gewählt, der/die wiederum die Regierung ernennt.
In sogenannten parlamentarischen oder gemischten Systemen (wie in Österreich) gibt es die Trennung zwischen Exekutive und Legislative nicht wirklich. Hier werden die Abgeordneten des Parlaments gewählt und die Mehrheit der Abgeordneten bestimmt, wer die Regierung bildet.
Weil das so ist, spricht man in diesen Systemen nicht von der klassischen institutionellen Gewaltenteilung, sondern von der zeitlichen Gewaltenteilung: Nicht das ganze Parlament übernimmt die Kontrolle der Regierung, sondern in erster Linie die Opposition. Wer diese Rolle innehat, kann sich nach jeder Wahl ändern. Die Gewaltenteilung erfolgt also auf Zeit.
Die dritte Gewalt (die Judikative) muss auf jeden Fall von den beiden anderen getrennt sein. In Österreich darf jemand also z.B. nicht gleichzeitig Abgeordnete oder Abgeordneter des Nationalrates und Mitglied des Verfassungsgerichtshofes sein.