Volljährigkeit

Jugendliche in Österreich werden mit ihrem 18. Geburtstag volljährig und damit voll handlungsfähig. Sie erlangen volle Geschäftsfähigkeit. Vor Erreichen dieses Alters gilt das Jugendschutzgesetz, es gibt also eigene Regeln zum Schutz von Jugendlichen.
Mit der Volljährigkeit verbunden ist auch das passive Wahlrecht: Man darf ab dann auch gewählt werden, d.h. als Abgeordneter oder als Abgeordnete in den Nationalrat einziehen. Um bei der Bundespräsidentschaftswahl kandidieren zu können, muss man allerdings 35 Jahre alt sein.

Wen eine Gesellschaft als erwachsen ansieht, hat sich im Lauf der Zeit verändert und wird auch nicht in jedem Staat gleich beurteilt. Manchmal wird z.B. innerhalb eines Landes auch noch ein Unterschied zwischen Verheirateten und Nicht-Verheirateten gemacht.
Die Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren gibt es in Österreich seit 2001. Davor – seit 1973 – wurde man erst mit dem 19. Lebensjahr volljährig. Und vor 1973 erlangte man die Volljährigkeit (manchmal auch mit Großjährigkeit bezeichnet) mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.


Reinhold Gärtner: Politiklexikon für junge Leute (unter Mitarbeit von Sigrid Steininger), www.politik-lexikon.at
© Verlag Jungbrunnen, Wien, im Auftrag des österreichischen Bildungsministeriums