Verhetzung

Im Strafgesetzbuch (StGB) findet man einen eigenen Paragrafen Verhetzung (§ 287). Wer z.B. öffentlich zu einer feindseligen Handlung gegen eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft auffordert, oder wer zu feindseligen Handlungen gegen eine religiöse oder ethnische Gruppe oder gegen eine Gruppe anderer Staatsangehöriger aufhetzt, wird nach diesem Verhetzungsparagrafen bestraft. Ebenso bestraft wird, wer die Menschenwürde dieser Personen verletzt oder verächtlich macht.